Allgemeine Geschäftsbedingungen von Hermann Jung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ihre Geltung bei sämtlichen Lizenz- und Wartungsverträgen des Einzelunternehmers Hermann Jung, 99096 Erfurt, Viktor Scheffel Str. 2 (im Folgenden „Hermann Jung“ genannt) in welchen auf die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen wird.

§1 Geltung der Bedingungen
Sämtliche Leistungen und Angebote bezüglich „CalculationWorks BCF“ erfolgen auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten ebenso für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn sie durch eine Gegenbestätigung unter Hinweis auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners eingeführt werden sollen. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§2 Zustandekommen der Verträge
Alle Angebote von Hermann Jung sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt nicht bereits mit Abgabe eines Angebots zu Stande. Vielmehr sind Bestellungen und Aufträge für Hermann Jung nur bindend, wenn sie ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden oder mit der Ausführung der Leistungen begonnen wird.

§3 Beschaffenheit der Leistungen
I.
Die durch Hermann Jung zu erbringenden Leistungen müssen die in den Verträgen vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Die Beschaffenheitsmerkmale werden in dem jeweiligen Vertrag abschließend aufgeführt. Hermann Jung ist berechtigt, Beschaffenheitsmerkmale einseitig zu ändern, wenn dies im Zuge einer technischen Verbesserung erfolgt, die den im Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck nicht beeinträchtigt oder gesetzliche Vorschriften eine Änderung erforderlich machen.
II.
Der Vertragspartner darf keinerlei Produktmarkierung, Etikettierungen oder Herkunftsbezeichnungen der Software oder des Verpackungsmaterials, sofern vorhanden, abändern, entfernen, zerstören oder unleserlich machen.
III.
Der Vertragspartner hat, wenn ihm die Reproduktion des Vertragsgegenstands zugestanden wird, die in Absatz II benannten Markierungen und Herstellervermerke an den Kopien anzubringen bzw. in solche aufzunehmen.

§4 Preise
I.
Sämtliche Preisauszeichnungen von Hermann Jung sind Netto-Preise. Zusätzliche Kosten für Lieferung, Versand, Umsatzsteuer und weitere Kosten betreffend die Durchführung des Vertrages sind nicht in der Preisauszeichnung enthalten. Soweit im Vertrag nicht anders geregelt, sind sämtliche Preisangaben in Euro (€).
II.
Sofern für die Durchführung des Vertrages zusätzliche Kosten entstehen und diese zunächst von Hermann Jung getragen wurden, sind sie auf Verlangen vom Vertragspartner zu erstatten.
III.
Der für die Leistung maßgebliche Preis ist der im Angebot benannte Preis oder, wenn dies nicht geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten von Hermann Jung ausgewiesene Preis.

§5 Nutzungsrecht
I.
Mit vollständiger vertragsgemäßer Vergütung erwirbt der Vertragspartner das Recht, die ihm gelieferte Software entsprechend der getroffenen Vereinbarungen im Lizenzvertrag auf dem zwischen den Parteien vereinbarten Rechnersystem zu nutzen.
II.
Sollte der Gebrauch der Software durch einen Ausfall dieses Rechnersystems verhindert werden, darf der Vertragspartner die im Lizenzvertrag vereinbarte Nutzung des Vertragsgegenstandes vorübergehend von einem anderen Rechnersystem ausführen. Eine Kopie auf das vorübergehende Rechnersystem ist nur unter Einschluss des Urheberrechts- und Schutzrechtsvermerk von Hermann Jung erlaubt.
III.
Eine Verbreitung oder ein Zugänglichmachen des Vertragsgegentandes oder ihrer Kopien oder Dokumentationen in sonstiger Weise darf weder als Ganzes noch in Teilen an Dritte erfolgen.
IV.
Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf die Vornahme von Programmerweiterungen oder –änderungen nach Gefahrübergang.

§6 Mitwirkungspflichten
I.
Sofern Vereinbarungen zu Installations-, Schulungs- oder Beratungsleistungen getroffen wurden, hat der Vertragspartner dafür zu sorgen, dass die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Vertragspartner hat insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten, Kommunikationswege, Unterlagen und Personal bereitzustellen.
Erfüllt der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen von Hermann Jung angemessen. Den durch die Verzögerung entstandenen Mehraufwand, insbesondere durch verlängerte Bereitstellung von Personal oder eigenen Sachmitteln von Hermann Jung wird dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

§7 Zahlungsbedingungen, Fälligkeit
I.
Sämtliche Leistungen von Hermann Jung hat der Vertragspartner nach deren Ausführung und nach Zugang der Rechnung binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zugang durch Zahlung zu begleichen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto von Hermann Jung an.
Nach Vereinbarung mit dem Vertragspartner kann die Rechnungslegung auch in Textform in elektronischer Form übermittelt werden. Zu diesem Zweck teilt der Vertragspartner auf Anforderung eine autorisierte E-Mail Adresse mit.
II.
Abweichend von Absatz 1 kann Hermann Jung die Zahlung auch vor Ausführung der Leistung verlangen.
III.
Die Zahlungen haben durch Überweisung zu erfolgen.

§8 Gewährleistung
I.
Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
II.
Hermann Jung gewährleistet, dass der Vertragsgegenstand hinsichtlich seiner Funktionen im Wesentlichen der Produktbeschreibung im jeweiligen Vertrag entspricht.
III.
Eine Gewährleistung zur Eignung des Vertragsgegenstands für die Zwecke des Vertragspartners und für die Kompatibilität der Software mit der beim Vertragspartner vorhanden Software ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist selbst dafür verantwortlich vor Vertragsabschluss die Kompatibilität des Vertragsgegentandes mit seiner Software sowie die Tauglichkeit des Vertragsgegenstandes für seine Anwendungszwecke zu überprüfen.
IV.
Ansprüche des Vertragspartners wegen Sachmängel an der Leistung verjähren ein (1) Jahr nach Lieferung der Sache an den Vertragspartner. Fristbeginn ist dabei der Zeitpunkt der Übergabe des Vertragsgegenstands unabhängig von der Kenntnis des Vertragspartners hinsichtlich eines Sachmangels. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn Hermann Jung vorsätzlich eine ihm obliegende Pflicht verletzt, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei einer durch Hermann Jung übernommenen Garantie.
V.
Der Vertragspartner hat die Leistung unmittelbar nach Erhalt zu überprüfen. Die dabei erkennbaren Mängel hat er unverzüglich in Textform gegenüber Hermann Jung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung in gleicher Form gegenüber Hermann Jung anzuzeigen.
Dabei hat der Vertragspartner den Mangel nachvollziehbar zu beschreiben.
Kommt der Vertragspartner der Mängelanzeige nicht ordnungsgemäß und
rechtzeitig nach, so gilt die Leistung als genehmigt.
VI.
Die Gewährleistung erfolgt zunächst durch Nacherfüllung, wobei Hermann Jung entscheiden kann ob diese durch Nachbesserung, die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen soll oder der Benennung von Maßnahmen zur Umgehung oder temporären Überbrückung solcher Fehler.
Unerhebliche Mängel sind von der Nacherfüllung ausgeschlossen.
VII.
Soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, ist die Gewährleistung insbesondere in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
-    Der Vertragspartner hat von einem Dritten Änderungen am Vertragsgegenstand durchführen lassen.
-    Der Vertragspartner ändert oder greift in sonstiger Weise in den Vertragsgegenstand ein, es sei denn, der Vertragspartner weist im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist
-    Der Vertragspartner missachtet bestimmte, mit der Leistung verbundene Gebrauchsvorschriften von Hermann Jung, insbesondere die Bestimmungen beiliegender Dokumentationen, Installationsbeschreibungen oder Gebrauchsanleitungen.
-    Der Vertragspartner verwendet den Vertragsgegenstand nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung ein oder nimmt den Vertragsgegenstand nicht ordnungsgemäß in Betrieb.
-    Der Vertragspartner ändert, entfernt, zerstört oder macht Produktmarkierung, Etikettierungen oder Herkunftsbezeichnungen der Software oder des Verpackungsmaterials unleserlich.
-    Der Vertragspartner hält die vorgegebenen Systemvoraussetzungen nicht ein.
VIII.
Die Mängelbeseitigung erfolgt von der zuständigen Hermann Jung-Stelle aus. Soweit gesondert vereinbart, erfolgt die Mängelbeseitigung am Installationsort der Software. Wird die Mängelbeseitigung am Installationsort der Software vorgenommen, ist der Computer/Rechner des Vertragspartners unentgeltlich zur üblichen Geschäftszeit zur Verfügung zu stellen. Wird die Mängelbeseitigung bei der zuständigen Hermann Jung-Stelle vorgenommen und ist die Bereitstellung der oder des Computer(s) erforderlich, ist der Vertragspartner verpflichtet, auf eigene Kosten und Gefahr die entsprechenden Geräte zur Verfügung zu stellen.
IX.
Kann nach Begutachtung der gemeldeten Sachmängel nachgewiesen werden, dass tatsächlich kein Gewährleistungsfall vorliegt, so gehen die für die Begutachtung erfolgten Aufwendungen zu Lasten des Vertragspartners und werden diesem in Rechnung gestellt.

§9 Haftung
I.
Hermann Jung haftet gegenüber dem Vertragspartner für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Beschränkung der Haftung gilt nicht bei Tod, einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit infolge der Handlungen von Hermann Jung.
II.
Eine Haftung erfolgt im Umfang des vertragstypischen und des vorhersehbaren Schadens, jedoch höchstens bis zu dem Betrag des Auftragswertes in einem Schadensfall. Sollte über diesen Betrag hinaus eine weitergehende Haftung vom Vertragspartner gewünscht werden, kann eine Zusatzversicherung, bei entsprechender Vereinbarung auf Kosten des Vertragspartners abgeschlossen werden.
III.
Eine Haftung für Verlust oder Beschädigung von Daten sowie die Haftung für den Aufwand zur Wiederbeschaffung verlorener Daten ist ausgeschlossen, sofern der Datenverlust nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Hermann Jung verursacht wurde. Der Vertragspartner ist für die Sicherung seiner Datenbestände selbst verantwortlich. Es wird eine tägliche Sicherung der Datenbestände empfohlen. Vor Wartungs-, Service- und Installationsarbeiten ist der Vertragspartner zu einer Sicherung seiner Datenbestände angehalten.

§10 Datenschutz
Die Erhebung personenbezogener Daten, die vom Vertragspartner übermittelt werden oder von Hermann Jung erhoben werden, dienen ausschließlich der Vertragsanbahnung und dem Vertragsdurchführung.

§11 Urheberrechte
I.
Hermann Jung haftet dafür, dass seine Leistungen im Bereich der Europäischen Gemeinschaft frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt den Vertragspartner von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
Macht ein Dritter gegenüber dem Vertragspartner Schutzrechte geltend, wird dieser unverzüglich Hermann Jung darüber schriftlich unterrichten. Der Vertragspartner überlässt es Hermann Jung, die geltend gemacht Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren
II.
Werden durch eine Leistung von Hermann Jung Rechte Dritter verletzt, wird Hermann Jung nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
-    dem Vertragspartner das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
-    die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder
-    die Leistung zum Rechnungspreis abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknehmen.
III.
Hermann Jung ist berechtigt, bei einer Verletzung Rechte Dritter und der Geltendmachung dieser Rechte ihm gegenüber, es dem Vertragspartner zu untersagen, die Leistung weiterhin zu nutzen.
IV.
Der Vertragspartner erteilt Hermann Jung die Befugnis, zur selbstständigen Führung und Beendigung der gegen den Vertragspartner erhobenen Rechtsansprüche und gegebenenfalls gegen den Vertragspartner geführten Rechtstreits. Dabei unterstützt der Vertragspartner Hermann Jung angemessen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Vertragspartner das Schutzrecht oder Urheberrecht bei Vertragsschluss nicht kannte und nicht kennen musste.
V.
Eine Haftung von Hermann Jung wegen des Verstoßes gegen Urheber- oder Schutzrechte eines Dritten ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner den Verstoß gegen das Urheber- oder Schutzrecht vertragswidrig verursacht hat.

§12 Sonstige Bestimmungen
I.
Gegen Ansprüche von Hermann Jung darf der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
II.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung.
III.
Sämtliche Vereinbarungen von Hermann Jung und des Vertragspartners unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1908, in Kraft getreten am 01.01.1988.
IV.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Erfurt (Deutschland).
V.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Stand: 05.06.2014